Jugendschutz (erweitertes Führungszeugnis)

Mit der Neufassung des § 72a SGB VIII soll der Kinder- und Jugendschutz verbessert werden, indem Personen, die wegen einer der in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, weder als Hauptamtliche noch als Neben- oder Ehrenamtliche im Bereich der Kinder und Jugendhilfe tätig sein können. Wie Praxisfälle belegen, suchen Personen mit pädophilen Neigungen ganz bewusst solche Arbeitsfelder, in denen sie die Möglichkeit haben, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen.

Wir als Stadt- und Jugendkapelle nehmen den Kinder- und Jugendschutz sehr ernst und verlangen deshalb von allen Betreuern, Ausbildern, Jugendsprecher, Dirigenten usw., welche mit unseren Jugendlichen zu tun haben, die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses. So ist bei uns gewährleistet, dass wir keine Betreuer, Ausbilder, Dirigenten o.ä. einsetzen, die bezüglich des § 72a SGB VIII einen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis vorweisen.

Weitere Infos sowie die Beantragungsformulare gibt es auf den Internetseiten des Landratsamtes Dillingen.

 

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Dominik Hauf
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